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   BGH, 19.07.2023 - VIII ZR 416/21   

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https://dejure.org/2023,20793
BGH, 19.07.2023 - VIII ZR 416/21 (https://dejure.org/2023,20793)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2023 - VIII ZR 416/21 (https://dejure.org/2023,20793)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2023 - VIII ZR 416/21 (https://dejure.org/2023,20793)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, § ... 559b Abs. 1 BGB, § 561 ZPO, § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB, § 559a BGB, § 559b BGB, § 559 BGB, Art. 229 § 49 EGBGB, § 559 Abs. 2 BGB, § 558 Abs. 5 BGB, § 559a Abs. 1 BGB, § 559 Abs. 1 BGB, § 559a Abs. 2, 3 BGB, §§ 559 ff. BGB

  • Wolters Kluwer

    Formelle Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559b BGB

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 559a; BGB § 559b Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de

    BGB § 559a; BGB § 559b Abs. 1 S. 2
    Formelle Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559b BGB

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Formelle Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach Modernisierung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen - und die Drittmittel

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung nach Modernisierung mit öffentlicher Förderung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Modernisierungsmieterhöhung muss Drittmittel nennen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieterhöhung: Notwendige Angaben zu Drittmitteln bei Modernisierungserhöhung (IMR 2023, 394)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 1233
  • NZM 2023, 766
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.11.2022 - VIII ZR 59/21

    Formelle Anforderungen an Mieterhöhungserklärung nach Durchführung einer

    Auszug aus BGH, 19.07.2023 - VIII ZR 416/21
    Das gilt nicht nur bei reinen Modernisierungsmaßnahmen, sondern auch dann, wenn eine sogenannte modernisierende Instandsetzung durchgeführt wurde und der Vermieter sich deshalb nach Maßgabe des § 559 Abs. 2 BGB einen Instandsetzungsanteil anrechnen lassen muss; in diesem Fall reicht es aus, wenn er in der Erhöhungserklärung die für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme angefallenen Kosten als Gesamtsumme ausweist und einen seiner Meinung nach in den Gesamtkosten enthaltenen Instandsetzungsanteil durch die Angabe einer Quote oder eines bezifferten Betrags kenntlich macht (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, NZM 2022, 795 Rn. 32 ff.; vom 28. September 2022 - VIII ZR 336/21, NZM 2023, 33 Rn. 23 ff.; vom 23. November 2022 - VIII ZR 59/21, NJW 2023, 360 Rn. 24 ff.; vom 25. Januar 2023 - VIII ZR 29/22, NZM 2023, 282 Rn. 15 ff.; Senatsbeschluss vom 21. Februar 2023 - VIII ZR 106/21, juris Rn. 23).

    Das schließt die vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Sichtweise angeführten Gesichtspunkte ebenso ein wie den - vorliegend von der Revisionserwiderung bemühten - Vergleich mit den formellen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. November 2022 - VIII ZR 59/21, aaO Rn. 26-30).

    Dieser Hinweis ist infolge der Bezugnahme in der Erhöhungserklärung vom 24. April 2019 bei deren Auslegung zu berücksichtigen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, NZM 2022, 795 Rn. 21; vom 23. November 2022 - VIII ZR 59/21, NJW 2023, 360 Rn. 16; jeweils mwN).

    Im Hinblick darauf ist die Mieterhöhungserklärung der Beklagten vom 24. April 2019 insoweit nicht geeignet, dem Kläger diejenigen Informationen zu geben, die dieser benötigt, um den Grund und den Umfang der Mieterhöhung auf Plausibilität überprüfen und entscheiden zu können, ob Bedarf für eine eingehendere Kontrolle - etwa durch Zuziehung juristisch oder bautechnisch sachkundiger Personen, durch Einholung weiterer Auskünfte beim Vermieter oder durch Einsichtnahme in die dem Vermieter vorliegenden Rechnungen und sonstigen Belege - besteht (vgl. hierzu nur Senatsurteile vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, NZM 2022, 795 Rn. 31, 39, 46 ff.; vom 23. November 2022 - VIII ZR 59/21, NJW 2023, 360 Rn. 28).

  • BGH, 20.07.2022 - VIII ZR 361/21

    Mieterhöhungserklärung nach § 559b Abs. 1 BGB erfordert keine Aufteilung der

    Auszug aus BGH, 19.07.2023 - VIII ZR 416/21
    Zu den formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559b BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, NZM 2022, 795 - hier: Erklärung zu anrechenbaren Drittmitteln).

    Das gilt nicht nur bei reinen Modernisierungsmaßnahmen, sondern auch dann, wenn eine sogenannte modernisierende Instandsetzung durchgeführt wurde und der Vermieter sich deshalb nach Maßgabe des § 559 Abs. 2 BGB einen Instandsetzungsanteil anrechnen lassen muss; in diesem Fall reicht es aus, wenn er in der Erhöhungserklärung die für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme angefallenen Kosten als Gesamtsumme ausweist und einen seiner Meinung nach in den Gesamtkosten enthaltenen Instandsetzungsanteil durch die Angabe einer Quote oder eines bezifferten Betrags kenntlich macht (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, NZM 2022, 795 Rn. 32 ff.; vom 28. September 2022 - VIII ZR 336/21, NZM 2023, 33 Rn. 23 ff.; vom 23. November 2022 - VIII ZR 59/21, NJW 2023, 360 Rn. 24 ff.; vom 25. Januar 2023 - VIII ZR 29/22, NZM 2023, 282 Rn. 15 ff.; Senatsbeschluss vom 21. Februar 2023 - VIII ZR 106/21, juris Rn. 23).

    Dieser Hinweis ist infolge der Bezugnahme in der Erhöhungserklärung vom 24. April 2019 bei deren Auslegung zu berücksichtigen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, NZM 2022, 795 Rn. 21; vom 23. November 2022 - VIII ZR 59/21, NJW 2023, 360 Rn. 16; jeweils mwN).

    Im Hinblick darauf ist die Mieterhöhungserklärung der Beklagten vom 24. April 2019 insoweit nicht geeignet, dem Kläger diejenigen Informationen zu geben, die dieser benötigt, um den Grund und den Umfang der Mieterhöhung auf Plausibilität überprüfen und entscheiden zu können, ob Bedarf für eine eingehendere Kontrolle - etwa durch Zuziehung juristisch oder bautechnisch sachkundiger Personen, durch Einholung weiterer Auskünfte beim Vermieter oder durch Einsichtnahme in die dem Vermieter vorliegenden Rechnungen und sonstigen Belege - besteht (vgl. hierzu nur Senatsurteile vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, NZM 2022, 795 Rn. 31, 39, 46 ff.; vom 23. November 2022 - VIII ZR 59/21, NJW 2023, 360 Rn. 28).

  • BGH, 25.01.2023 - VIII ZR 29/22

    Formelle Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von

    Auszug aus BGH, 19.07.2023 - VIII ZR 416/21
    Das gilt nicht nur bei reinen Modernisierungsmaßnahmen, sondern auch dann, wenn eine sogenannte modernisierende Instandsetzung durchgeführt wurde und der Vermieter sich deshalb nach Maßgabe des § 559 Abs. 2 BGB einen Instandsetzungsanteil anrechnen lassen muss; in diesem Fall reicht es aus, wenn er in der Erhöhungserklärung die für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme angefallenen Kosten als Gesamtsumme ausweist und einen seiner Meinung nach in den Gesamtkosten enthaltenen Instandsetzungsanteil durch die Angabe einer Quote oder eines bezifferten Betrags kenntlich macht (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, NZM 2022, 795 Rn. 32 ff.; vom 28. September 2022 - VIII ZR 336/21, NZM 2023, 33 Rn. 23 ff.; vom 23. November 2022 - VIII ZR 59/21, NJW 2023, 360 Rn. 24 ff.; vom 25. Januar 2023 - VIII ZR 29/22, NZM 2023, 282 Rn. 15 ff.; Senatsbeschluss vom 21. Februar 2023 - VIII ZR 106/21, juris Rn. 23).
  • BGH, 25.02.2004 - VIII ZR 116/03

    Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens bei Inanspruchnahme

    Auszug aus BGH, 19.07.2023 - VIII ZR 416/21
    Die Anrechnungspflicht soll sicherstellen, dass dem Vermieter solche Maßnahmen nicht zugutekommen, zu deren Durchführung er öffentliche Mittel in Anspruch genommen hat, da er anderenfalls gegenüber einem Modernisierungsmaßnahmen aus dem eigenen Vermögen finanzierenden Vermieter ungerechtfertigt besser gestellt würde (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, NJW-RR 2004, 947 unter II 2 a [zu § 3 MHRG]; vom 19. Januar 2011 - VIII ZR 87/10, NZM 2011, 309 Rn. 16).
  • BGH, 19.01.2011 - VIII ZR 87/10

    Zur Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei öffentlicher Förderung von

    Auszug aus BGH, 19.07.2023 - VIII ZR 416/21
    Die Anrechnungspflicht soll sicherstellen, dass dem Vermieter solche Maßnahmen nicht zugutekommen, zu deren Durchführung er öffentliche Mittel in Anspruch genommen hat, da er anderenfalls gegenüber einem Modernisierungsmaßnahmen aus dem eigenen Vermögen finanzierenden Vermieter ungerechtfertigt besser gestellt würde (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, NJW-RR 2004, 947 unter II 2 a [zu § 3 MHRG]; vom 19. Januar 2011 - VIII ZR 87/10, NZM 2011, 309 Rn. 16).
  • BGH, 01.04.2009 - VIII ZR 179/08

    Mieterhöhungen im Zeitraum der Förderung von Modernisierungsmaßnahmen eines

    Auszug aus BGH, 19.07.2023 - VIII ZR 416/21
    Eine Verringerung der Kosten des Vermieters für die Modernisierung durch öffentliche oder private Zuschüsse oder Darlehen soll auch dem Mieter zugutekommen (vgl. Senatsurteil vom 1. April 2009 - VIII ZR 179/08, NZM 2009, 393 Rn. 13 [zu § 558 Abs. 5 BGB]; Staudinger/V. Emmerich, aaO Rn. 1; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 15. Aufl., § 559a BGB Rn. 1; siehe auch BT-Drucks. 7/2011, S. 12 und 17 [zu § 3 MHRG]; BT-Drucks. 8/1861, S. 5 [zu § 2 MHRG; jeweils zu Leistungen aus öffentlichen Haushalten und Leistungen des Mieters]).
  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 336/21

    Formelle Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von

    Auszug aus BGH, 19.07.2023 - VIII ZR 416/21
    Das gilt nicht nur bei reinen Modernisierungsmaßnahmen, sondern auch dann, wenn eine sogenannte modernisierende Instandsetzung durchgeführt wurde und der Vermieter sich deshalb nach Maßgabe des § 559 Abs. 2 BGB einen Instandsetzungsanteil anrechnen lassen muss; in diesem Fall reicht es aus, wenn er in der Erhöhungserklärung die für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme angefallenen Kosten als Gesamtsumme ausweist und einen seiner Meinung nach in den Gesamtkosten enthaltenen Instandsetzungsanteil durch die Angabe einer Quote oder eines bezifferten Betrags kenntlich macht (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, NZM 2022, 795 Rn. 32 ff.; vom 28. September 2022 - VIII ZR 336/21, NZM 2023, 33 Rn. 23 ff.; vom 23. November 2022 - VIII ZR 59/21, NJW 2023, 360 Rn. 24 ff.; vom 25. Januar 2023 - VIII ZR 29/22, NZM 2023, 282 Rn. 15 ff.; Senatsbeschluss vom 21. Februar 2023 - VIII ZR 106/21, juris Rn. 23).
  • BGH, 21.02.2023 - VIII ZR 106/21

    Anforderungen an die formelle Wirksamkeit einer Mieterhöhungserklärung wegen

    Auszug aus BGH, 19.07.2023 - VIII ZR 416/21
    Das gilt nicht nur bei reinen Modernisierungsmaßnahmen, sondern auch dann, wenn eine sogenannte modernisierende Instandsetzung durchgeführt wurde und der Vermieter sich deshalb nach Maßgabe des § 559 Abs. 2 BGB einen Instandsetzungsanteil anrechnen lassen muss; in diesem Fall reicht es aus, wenn er in der Erhöhungserklärung die für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme angefallenen Kosten als Gesamtsumme ausweist und einen seiner Meinung nach in den Gesamtkosten enthaltenen Instandsetzungsanteil durch die Angabe einer Quote oder eines bezifferten Betrags kenntlich macht (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, NZM 2022, 795 Rn. 32 ff.; vom 28. September 2022 - VIII ZR 336/21, NZM 2023, 33 Rn. 23 ff.; vom 23. November 2022 - VIII ZR 59/21, NJW 2023, 360 Rn. 24 ff.; vom 25. Januar 2023 - VIII ZR 29/22, NZM 2023, 282 Rn. 15 ff.; Senatsbeschluss vom 21. Februar 2023 - VIII ZR 106/21, juris Rn. 23).
  • OLG München, 21.02.2024 - 19 U 3711/23

    Vorfälligkeitsentschädigung, Darlehensverträge, Darlehensrückführung,

    cc) Das Schreiben konnte jedenfalls aus der allein maßgeblichen Sicht eines objektiven vernünftigen Dritten in der Position der Beklagten als Erklärungsempfängerin unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach Treu und Glauben (stRspr., z.B. BGH, Urteil v. 19.07.2023, Az. VIII ZR 416/21, Rz. 24; Urteil v. 28.09.2022, Az. VIII ZR 300/21, Rz. 19; Urteil v. 25.02.1983, Az. V ZR 290/81, juris Rz. 8; BAG, Urteil v. 27.08.2020, Az. 8 AZR 62/19, juris Rz. 19) nicht anders verstanden werden, denn als - vollumfängliche - Kündigung des Darlehens.
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